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BAS 21 3

Editionsverfügung, Durchsuchungsbefehl (BAS 21 3)

Nidwalden · 2021-05-27 · Deutsch NW
Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden führt gegen A.__ («Beschwerdeführer») ein Strafverfahren wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB [SR 311.0] und/oder Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 UWG [SR 241]). Er soll, als ehemaliger CEO der B.__ SA, zwischen Dezember 2020 und Januar 2021 Geschäftsgeheimnisse an nicht au- torisierte Dritte weitergegeben haben. Die B.__ SA («Privatklägerin») konstituierte sich in ih- rem Strafantrag vom 28. Januar 2021 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Am 1. Februar 2021 erliess die Staatsanwaltschaft im Rahmen des genannten Verfahrens eine Editionsverfügung (Art. 265 StPO) und einen Durchsuchungsbefehl (Art. 246 ff. StPO). In die- sem forderte die Staatsanwaltschaft die C.__ AG auf, «[d]ie gesamten Mailboxinhalte des E-Mail-Kontos ‹a.__@a.__.ch› für den Zeitraum ab 1. Dezember 2020 bis zum letzten Login bzw. Abrufen des E-Mail-Accounts, spätestens bis 1. Februar 2021», unverzüglich zu sichern (preservation request) und ihr die Daten innert fünf Tagen zur Durchsuchung herauszugeben. B. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer: «1. Die Editionsverfügung und der Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 1. Februar 2021 seien aufzuheben und die zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft Nidwalden herausgegebe- nen Mailboxinhalte des E-Mails-Kontos a.__@a.__.ch samt darauf basierenden Akten umgehend aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu löschen.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.» C. Mit je separaten Beschwerdeantworten vom 5. März 2021 bzw. 8. März 2021 beantragten die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft das kostenfällige Nichteintreten, eventualiter das kostenfällige Abweisen der Beschwerde. D. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

3│7 E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 27. Mai 2021 in Abwesenheit der Parteien ab- schliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend einerseits die Editionsverfügung und andererseits der Durch- suchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2021. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwalt- schaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Trotz dieser Bestim- mung ist die Beschwerde gegen gewisse Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staats- anwaltschaft allerdings nicht zulässig, da sie vom Gesetz als endgültig oder als nicht mit Be- schwerde anfechtbar erklärt werden (ANDREAS J. KELLER, in: Schulthess Kommentar StPO,

E. 3 Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 393 StPO; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 393 StPO). Im Weiteren ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (vgl. KELLER, a.a.O., N 18 zu Art. 393 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 1.3 mit Hinweisen). 2. Hinsichtlich des Durchsuchungsbefehls macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich in den edierten Daten vertrauliche Korrespondenz zwischen ihm und seinen Rechtsvertretern be- finde, insbesondere solche mit Bezug auf ein zwischen ihm und der Privatklägerin hängiges arbeitsrechtliches Verfahren. Durch die Auswertung der Daten gelange die Privatklägerin zu höchst vertraulichen Unterlagen des Beschwerdeführers. Gegen die Durchsuchung von Aufzeichnungen oder Gegenständen ist im Gesetz anstelle der Beschwerde ein anderweitiger Rechtsbehelf vorgesehen. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlag- nahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen

4│7 noch verwendet werden. Dabei löst bereits die blosse Behauptung schutzwürdiger Geheim- nisse des berechtigten Betroffenen die Pflicht der Behörde zur Siegelung aus. Ein formelles Siegelungsgesuch ist hierfür nicht erforderlich (KELLER, a.a.O., N 8 zu Art. 248 StPO; OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 248 StPO). Die Strafbehörden können daraufhin ein Entsiegelungsgesuch stellen (Art. 248 Abs. 2 StPO). Dem gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO zuständigen Gericht kommt im anschliessenden Entsiegelungsverfahren umfassende Kognition zu, sodass vor diesem gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung nebst allfälligen Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten auch das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts oder der Beweiswahrscheinlichkeit geltend gemacht werden können (BGE 144 IV 74 E. 2.3; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2014.150 vom

E. 4 Mai 2015 E. 2; THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 22 zu Art. 248 StPO). Bis zum Abschluss des Entsiegelungsverfahrens verbleiben die Aufzeichnungen und Gegenstände in einem rechtlichen Schwebezustand. Über das weitere prozessuale Schicksal der Aufzeichnungen wird erst nach deren Kenntnisnahme mit dem Entscheid über die Beschlagnahme befunden. Der Rechtsschutz des Inhabers der Aufzeichnungen und Gegenstände wird folglich durch die Siegelung derselben bzw. durch das richterliche Entsiegelungsverfahren gleichwertig wie mit der Beschwerde gewährleistet (KELLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 248 StPO). Steht ein adäquater Rechtsbehelf zur Verfügung, bedarf es keines weiteren Rechtsschutzes in Form der Be- schwerde nach Art. 393 ff. StPO. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift ein Geheimhaltungsinteresse gel- tend, aufgrund dessen die edierten Daten nicht zu durchsuchen seien. Dazu steht dem Be- schwerdeführer indes der Rechtsbehelf der Siegelung zur Verfügung. Dies erkannte er denn auch und liess die Daten am 10. Februar 2021 – nachdem die Verfügung beim Beschwerde- führer am 9. Februar 2021 eingegangen war – unverzüglich versiegeln (STA-act. 8.1 0009: «DVD mit edierten Akten der C.__ AG versiegelt auf Antrag von RA Claudio Nosetti»). Der Beschwerdeführer hat nun die Möglichkeit, im Entsiegelungsverfahren sämtliche Rügen vor- zubringen, wie namentlich der geltend gemachte, fehlende hinreichende Tatverdacht. Im Ergebnis fährt der Beschwerdeführer derzeit, mit der vorliegenden Beschwerde – zusam- men mit der Siegelung – zweigleisig. Indem er Geheimhaltungsinteressen geltend macht, geht der Rechtsbehelf der Siegelung demjenigen der Beschwerde vor, weshalb auf die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist.

5│7 3. Bezüglich der Editionsverfügung moniert der Beschwerdeführer sinngemäss, ihr liege kein hin- reichender Tatverdacht zugrunde, weshalb die Verfügung unrechtmässig sei und nicht hätte erlassen werden dürfen. Die der Beschlagnahme vorangehende Edition gehört nicht zu den strafprozessualen Zwangs- massnahmen im engeren Sinn, da es die betreffende Drittperson selbst in der Hand hat, ob sie die Unterlagen herausgeben will oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Editionsverfü- gung den Hinweis auf Art. 292 StGB enthält, der den Ungehorsam gegen eine amtliche Ver- fügung mit Busse oder Haft bedroht. Erst wenn es die Drittperson ablehnt, die Unterlagen zu edieren, kommen Zwangsmassnahmen in Betracht (Urteil des Bundesstrafgerichts BV.2015.6-7 vom 22. April 2015; BB.2011.15, vom 18. März 2011 E. 1.2). Daraus folgt, dass sich die betroffene Person mangels Beschwer nicht bereits gegen die Editionsverfügung, son- dern erst gegen die Beschlagnahmeverfügung zur Wehr setzen kann (vgl. Urteil des Bun- desstrafgerichts BV.2014.51-52 vom 18. November 2014; GUIDON, a.a.O., N. 11 zu Art. 393 StPO). Die Editionsverfügung vom 1. Februar 2021 richtete sich gegen die C.__ AG, welche die auf ihren Servern gespeicherten Mailboxinhalte der E-Mail-Adresse «a.__@a.__.ch» des Be- schwerdeführers herauszugeben hatte. In der Editionsverfügung wies die Staatsanwaltschaft auf das Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht hin und legte das Merkblatt «Zeugnisver- weigerungsrechte» bei (STA-act. 8.1 0002–0005). Die C.__ AG stellte die gewünschten Daten in der Folge der Staatsanwaltschaft Nidwalden zum Download bereit (STA-act. 8.1 0006), wel- che diese gleichentags am 1. Februar 2021 herunterlud (STA-act. 8.1 0007). Die C.__ AG gab folglich die Daten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft heraus, ohne dass die Anwendung von Zwangsmassnahmen nötig gewesen wäre. Da keine Zwangsmassnahme angewendet werden musste, erübrigt sich auch die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts. Der Be- schwerdeführer hat zudem kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der ange- fochtenen Editionsverfügung, da die C.__ AG die Daten im Zeitpunkt der Beschwerdeeinrei- chung bereits herausgegeben hatte. Er ist somit nicht beschwert. Erst wenn die Staatsanwalt- schaft die Daten in einem nächsten Schritt beschlagnahmen sollte, wäre der Beschwerdefüh- rer beschwert. Dies ist vorliegend jedoch nicht Streitgegenstand. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde gegen die Editionsverfügung mangels Beschwer ebenfalls nicht einzutreten ist.

6│7 3. Auf die Beschwerde gegen die Editionsverfügung und den Durchsuchungsbefehl vom 1. Feb- ruar 2021 der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist folglich nicht einzutreten.

E. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetre- ten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, womit er kostenpflichtig wird.

E. 4.2 Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 200.‒ bis Fr. 3‘000.‒ (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchsten drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 3 PKoG). Die Gebühr wird auf Fr. 600.‒ festgesetzt und ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer auferlegt.

E. 4.3 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwenige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Rechtsprechung und Lehre erachten den Beizug eines Rechtsbeistands durch die Privatklägerschaft u.a. in folgenden Konstellationen als notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO: Wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Ver- urteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte; oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (Urteile des Bundesgerichts 6B_741/2017, 6B_742/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.1 f.; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3). Vorliegend handelte es sich weder um eine tatsächlich noch rechtlich komplexe Sache bzw. Fragestellung, deren Beantwortung auch nicht wesentlich zur Abklärung der ge- samten Strafsache beiträgt. Für das vorliegende Verfahren ist somit der Beizug eines Anwaltes durch die Privatklägerin nicht notwendig, weswegen von einer Entschädigung abzusehen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).

7│7

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.– wird ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwer- deführer auferlegt. Er wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
  4. Zustellung dieses Beschlusses an: − Rechtsanwalt Claudio Nosetti (2-fach, GU) − Staatsanwaltschaft Nidwalden, 6371 Stans (Empfangsbescheinigung) − Rechtsanwältin Katrin Ivell (2-fach, GU) − Gerichtskasse (Dispositiv) Stans, 27. Mai 2021 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber Dr. iur. Marius Tongendorff i.V. MLaw Rahel Camenzind Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefoch- tene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch BAS 21 3 Beschluss vom 27. Mai 2021 Beschwerdeabteilung in Strafsachen Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff. Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Dr. iur. Claudio Nosetti, Rechtsanwalt, Bolzern Haas & Partner, Winkelriedstrasse 35, Postfach 2340, 6002 Luzern, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin. B.__ SA, vertreten durch Katrin Ivell, Rechtsanwältin, Homburger AG, Hardstrasse 201, 8005 Zürich, Privatklägerin. Gegenstand Editionsverfügung und Durchsuchungsbefehl Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 1. Februar 2021 (STA-Nr. A2N 21 10000).

2│7 Sachverhalt: A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden führt gegen A.__ («Beschwerdeführer») ein Strafverfahren wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB [SR 311.0] und/oder Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 UWG [SR 241]). Er soll, als ehemaliger CEO der B.__ SA, zwischen Dezember 2020 und Januar 2021 Geschäftsgeheimnisse an nicht au- torisierte Dritte weitergegeben haben. Die B.__ SA («Privatklägerin») konstituierte sich in ih- rem Strafantrag vom 28. Januar 2021 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Am 1. Februar 2021 erliess die Staatsanwaltschaft im Rahmen des genannten Verfahrens eine Editionsverfügung (Art. 265 StPO) und einen Durchsuchungsbefehl (Art. 246 ff. StPO). In die- sem forderte die Staatsanwaltschaft die C.__ AG auf, «[d]ie gesamten Mailboxinhalte des E-Mail-Kontos ‹a.__@a.__.ch› für den Zeitraum ab 1. Dezember 2020 bis zum letzten Login bzw. Abrufen des E-Mail-Accounts, spätestens bis 1. Februar 2021», unverzüglich zu sichern (preservation request) und ihr die Daten innert fünf Tagen zur Durchsuchung herauszugeben. B. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer: «1. Die Editionsverfügung und der Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 1. Februar 2021 seien aufzuheben und die zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft Nidwalden herausgegebe- nen Mailboxinhalte des E-Mails-Kontos a.__@a.__.ch samt darauf basierenden Akten umgehend aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu löschen.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.» C. Mit je separaten Beschwerdeantworten vom 5. März 2021 bzw. 8. März 2021 beantragten die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft das kostenfällige Nichteintreten, eventualiter das kostenfällige Abweisen der Beschwerde. D. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

3│7 E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 27. Mai 2021 in Abwesenheit der Parteien ab- schliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend einerseits die Editionsverfügung und andererseits der Durch- suchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2021. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwalt- schaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Trotz dieser Bestim- mung ist die Beschwerde gegen gewisse Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staats- anwaltschaft allerdings nicht zulässig, da sie vom Gesetz als endgültig oder als nicht mit Be- schwerde anfechtbar erklärt werden (ANDREAS J. KELLER, in: Schulthess Kommentar StPO,

3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 393 StPO; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 393 StPO). Im Weiteren ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (vgl. KELLER, a.a.O., N 18 zu Art. 393 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 1.3 mit Hinweisen). 2. Hinsichtlich des Durchsuchungsbefehls macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich in den edierten Daten vertrauliche Korrespondenz zwischen ihm und seinen Rechtsvertretern be- finde, insbesondere solche mit Bezug auf ein zwischen ihm und der Privatklägerin hängiges arbeitsrechtliches Verfahren. Durch die Auswertung der Daten gelange die Privatklägerin zu höchst vertraulichen Unterlagen des Beschwerdeführers. Gegen die Durchsuchung von Aufzeichnungen oder Gegenständen ist im Gesetz anstelle der Beschwerde ein anderweitiger Rechtsbehelf vorgesehen. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlag- nahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen

4│7 noch verwendet werden. Dabei löst bereits die blosse Behauptung schutzwürdiger Geheim- nisse des berechtigten Betroffenen die Pflicht der Behörde zur Siegelung aus. Ein formelles Siegelungsgesuch ist hierfür nicht erforderlich (KELLER, a.a.O., N 8 zu Art. 248 StPO; OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 248 StPO). Die Strafbehörden können daraufhin ein Entsiegelungsgesuch stellen (Art. 248 Abs. 2 StPO). Dem gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO zuständigen Gericht kommt im anschliessenden Entsiegelungsverfahren umfassende Kognition zu, sodass vor diesem gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung nebst allfälligen Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten auch das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts oder der Beweiswahrscheinlichkeit geltend gemacht werden können (BGE 144 IV 74 E. 2.3; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2014.150 vom

4. Mai 2015 E. 2; THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 22 zu Art. 248 StPO). Bis zum Abschluss des Entsiegelungsverfahrens verbleiben die Aufzeichnungen und Gegenstände in einem rechtlichen Schwebezustand. Über das weitere prozessuale Schicksal der Aufzeichnungen wird erst nach deren Kenntnisnahme mit dem Entscheid über die Beschlagnahme befunden. Der Rechtsschutz des Inhabers der Aufzeichnungen und Gegenstände wird folglich durch die Siegelung derselben bzw. durch das richterliche Entsiegelungsverfahren gleichwertig wie mit der Beschwerde gewährleistet (KELLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 248 StPO). Steht ein adäquater Rechtsbehelf zur Verfügung, bedarf es keines weiteren Rechtsschutzes in Form der Be- schwerde nach Art. 393 ff. StPO. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift ein Geheimhaltungsinteresse gel- tend, aufgrund dessen die edierten Daten nicht zu durchsuchen seien. Dazu steht dem Be- schwerdeführer indes der Rechtsbehelf der Siegelung zur Verfügung. Dies erkannte er denn auch und liess die Daten am 10. Februar 2021 – nachdem die Verfügung beim Beschwerde- führer am 9. Februar 2021 eingegangen war – unverzüglich versiegeln (STA-act. 8.1 0009: «DVD mit edierten Akten der C.__ AG versiegelt auf Antrag von RA Claudio Nosetti»). Der Beschwerdeführer hat nun die Möglichkeit, im Entsiegelungsverfahren sämtliche Rügen vor- zubringen, wie namentlich der geltend gemachte, fehlende hinreichende Tatverdacht. Im Ergebnis fährt der Beschwerdeführer derzeit, mit der vorliegenden Beschwerde – zusam- men mit der Siegelung – zweigleisig. Indem er Geheimhaltungsinteressen geltend macht, geht der Rechtsbehelf der Siegelung demjenigen der Beschwerde vor, weshalb auf die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist.

5│7 3. Bezüglich der Editionsverfügung moniert der Beschwerdeführer sinngemäss, ihr liege kein hin- reichender Tatverdacht zugrunde, weshalb die Verfügung unrechtmässig sei und nicht hätte erlassen werden dürfen. Die der Beschlagnahme vorangehende Edition gehört nicht zu den strafprozessualen Zwangs- massnahmen im engeren Sinn, da es die betreffende Drittperson selbst in der Hand hat, ob sie die Unterlagen herausgeben will oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Editionsverfü- gung den Hinweis auf Art. 292 StGB enthält, der den Ungehorsam gegen eine amtliche Ver- fügung mit Busse oder Haft bedroht. Erst wenn es die Drittperson ablehnt, die Unterlagen zu edieren, kommen Zwangsmassnahmen in Betracht (Urteil des Bundesstrafgerichts BV.2015.6-7 vom 22. April 2015; BB.2011.15, vom 18. März 2011 E. 1.2). Daraus folgt, dass sich die betroffene Person mangels Beschwer nicht bereits gegen die Editionsverfügung, son- dern erst gegen die Beschlagnahmeverfügung zur Wehr setzen kann (vgl. Urteil des Bun- desstrafgerichts BV.2014.51-52 vom 18. November 2014; GUIDON, a.a.O., N. 11 zu Art. 393 StPO). Die Editionsverfügung vom 1. Februar 2021 richtete sich gegen die C.__ AG, welche die auf ihren Servern gespeicherten Mailboxinhalte der E-Mail-Adresse «a.__@a.__.ch» des Be- schwerdeführers herauszugeben hatte. In der Editionsverfügung wies die Staatsanwaltschaft auf das Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht hin und legte das Merkblatt «Zeugnisver- weigerungsrechte» bei (STA-act. 8.1 0002–0005). Die C.__ AG stellte die gewünschten Daten in der Folge der Staatsanwaltschaft Nidwalden zum Download bereit (STA-act. 8.1 0006), wel- che diese gleichentags am 1. Februar 2021 herunterlud (STA-act. 8.1 0007). Die C.__ AG gab folglich die Daten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft heraus, ohne dass die Anwendung von Zwangsmassnahmen nötig gewesen wäre. Da keine Zwangsmassnahme angewendet werden musste, erübrigt sich auch die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts. Der Be- schwerdeführer hat zudem kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der ange- fochtenen Editionsverfügung, da die C.__ AG die Daten im Zeitpunkt der Beschwerdeeinrei- chung bereits herausgegeben hatte. Er ist somit nicht beschwert. Erst wenn die Staatsanwalt- schaft die Daten in einem nächsten Schritt beschlagnahmen sollte, wäre der Beschwerdefüh- rer beschwert. Dies ist vorliegend jedoch nicht Streitgegenstand. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde gegen die Editionsverfügung mangels Beschwer ebenfalls nicht einzutreten ist.

6│7 3. Auf die Beschwerde gegen die Editionsverfügung und den Durchsuchungsbefehl vom 1. Feb- ruar 2021 der Staatsanwaltschaft Nidwalden ist folglich nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetre- ten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, womit er kostenpflichtig wird. 4.2 Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 200.‒ bis Fr. 3‘000.‒ (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchsten drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 3 PKoG). Die Gebühr wird auf Fr. 600.‒ festgesetzt und ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4.3 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwenige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Rechtsprechung und Lehre erachten den Beizug eines Rechtsbeistands durch die Privatklägerschaft u.a. in folgenden Konstellationen als notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO: Wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Ver- urteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte; oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (Urteile des Bundesgerichts 6B_741/2017, 6B_742/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.1 f.; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3). Vorliegend handelte es sich weder um eine tatsächlich noch rechtlich komplexe Sache bzw. Fragestellung, deren Beantwortung auch nicht wesentlich zur Abklärung der ge- samten Strafsache beiträgt. Für das vorliegende Verfahren ist somit der Beizug eines Anwaltes durch die Privatklägerin nicht notwendig, weswegen von einer Entschädigung abzusehen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).

7│7 Demnach beschliesst das Obergericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.– wird ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwer- deführer auferlegt. Er wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4. Zustellung dieses Beschlusses an: − Rechtsanwalt Claudio Nosetti (2-fach, GU) − Staatsanwaltschaft Nidwalden, 6371 Stans (Empfangsbescheinigung) − Rechtsanwältin Katrin Ivell (2-fach, GU) − Gerichtskasse (Dispositiv) Stans, 27. Mai 2021 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber Dr. iur. Marius Tongendorff i.V. MLaw Rahel Camenzind Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefoch- tene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.